„Ist nach Ansicht der Bundesregierung die Errichtung eines der beiden Haupt- quartiere für die EU-Ausbildungsmission (EUMAM Ukraine) mit Sitz in Straus- berg inklusive Aufstellung eines multinationalen Kommandos für die speziali- sierte Ausbildung ukrainischer Soldaten in Deutschland (Special Training Command, ST-C) mit Artikel 5 Absatz 3 des Zwei-plus-Vier-Vertrag vereinbar und wenn ja, wie begründet die Bundesregierung die Rechtmäßigkeit der Sta- tionierung ausländischer Soldaten auf dem ehemaligen Staatsgebiet der DDR, auf dem eine solche Stationierung untersagt ist?“